Satzung des Ski-Club Hürth 1979 e.V.

 

Satzung des  Ski Club Hürth 1979  e.V.

 

§ 1

Der Ski-Club Hürth 1979 e.V. mit Sitz in Hürth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur sowie Pflege der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Skisports, des Wanderns, des Radwanderns, kultureller Veranstaltungen sowie der Jugendarbeit im Verein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Hürth, Ortsverband Hürth e.V., Kölnstraße 14, 50354 Hürth" der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6

Der Verein gliedert sich in Senioren- und Jugendabteilung.

 

§ 7         Jugendabteilung.

Die Jugendabteilung ist in sich selbständig.

Der Vorstand der Jugendabteilung besteht aus dem Vorsitzenden (Jugend-Leiter) und zwei Beisitzern, welche von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Aufgaben der Jugendabteilung ergeben sich aus der Jugendordnung. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst und entscheidet auch selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie hat allerdings dem Vereinsvorstand und, auf besonderes Verlangen, auch der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen.

 

§ 8         Erwerb der Mitgliedschaft.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss Namen, Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der Vereinsabteilung – bei Minderjährigen zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – und die Aufnahmebestätigung des Vorstandes erforderlich.

 

§ 9         Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet

                                          a) mit dem Tod des Mitglieds,
                                          b) durch freiwilligen Austritt;
                                          c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
                                          d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss

des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen, Gelegenheit zu geben sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
 

§ 10      Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für besondere Anlässe ist der Vorstand berechtigt ein Umlageverfahren, welches von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muß, durchzuführen.

 

§ 11      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :                a)                              der Vorstand
                                                          b)                              der Sport-Beirat
                                                          c)                              die Mitgliederversammlung

 

§ 12      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Geschäftsführer. (Vorstand gemäß § 26 BGB).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsvollmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,- EURO die Zustimmung des Sport-Beirats erforderlich ist.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13      Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben :
1.  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2.  Einberufung der Mitgliederversammlung.
3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4.  Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
5.  Abgabe der erforderlichen  Steuererklärung.
6.  Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen.
7.  Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
8.  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern    (s. §§ 8 und 9).

 

§ 14      Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im  Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen bestimmen.

 

§ 15      Beschlussfassung des Vorstands; Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstands-Mitglied schriftlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen werden. Zu den Vorstandssitzungen ist auch der Leiter der Jugendabteilung oder dessen Vertreter mit Diskussionsrecht aber ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich Niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 16      Sport-Beirat

1.   Der Sport-Beirat besteht aus mindestens drei Beisitzern
2.   Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Sport-Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht
      zugleich Mitglieder des Sport-Beirats sein. Der Sport-Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen. Mindestens einmal im Vierteljahr
      soll eine Sitzung unter Beteiligung des Sport-Beirats stattfinden. Der Sport-Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, telefonisch oder telegrafisch mit einer Frist von
      mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

§ 17      Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch das Ehrenmitglied – Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
2.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
3
.  Entlastung des Vorstands.
4.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr.
5.  Festsetzung eventueller Umlagen.
6.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Sport-Beirats.
7.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins unter Berücksichtigung der §§ 1 – 5.
8.  Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung 
     Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Zustimmung der Mitgliederversammlung
     einholen.

 

§ 18      Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem zweiten auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 19      Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der 1. Vorsitzende kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Abstimmung wird grundsätzlich offen vorgenommen, nur auf Antrag eines Mitgliedes, kann es zu einer geheimen Wahl kommen. Diese Regelung gilt auch für die Wahlen zum Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, in jedem Fall beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung  des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die schriftliche Zustimmung der bei der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder muss innerhalb eines Monats dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Mitglieder (hierzu ist eine Anwesenheitsliste zu führen), die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 20      Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche (Eingang beim 1. Vorsitzenden) vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, daß weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 


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§ 21      Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen dritten als Reserve auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 22      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 17 – 20 entsprechend.

 

§ 23      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 19 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind  der 1.Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Hierbei ist insbesondere der § 5 der Satzung zu berücksichtigen.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung

 

am 08.Mai 2019

 

in Hürth

 

beschlossen.